Verordnung Nr. 2022-748 vom 29. April 2022 zur Information über Umweltqualitäten und Umweltmerkmale von abfallerzeugenden Produkten

17.10.2023

Wussten Sie, dass es in Frankreich neben der Kennzeichnungspflicht mit dem Triman eine weitere Informationspflicht für Verpackungen und Produkte gibt, die für die Haushalte bestimmt sind und unter einen Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung fallen?

Es handelt sich hierbei um die Verordnung Nr. 2022-748 vom 29. April 2022 zur Information über Umweltqualitäten und Umweltmerkmale von abfallerzeugenden Produkten.

Ziel ist es den Verbrauchern klare, verständliche und wahrheitsgetreue Informationen über die Umweltqualitäten und -merkmale von abfallverursachenden Produkten zu geben, eine Reihe von Umweltangaben zu harmonisieren, sowie den Inhalt und die Art und Weiser ihrer Darstellung zu präzisieren.
 

Welche Produkte sind betroffen?

Die Informationspflicht gilt für Produkte, die für Haushalte bestimmt sind und einer Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Frankreich unterliegen. Refurbished Produkte und Second-Hand Produkte sind von der Informationspflicht ausgenommen.

Im Gegensatz zu Deutschland und Europa deckt Frankreich eine Vielzahl an Produktströmen über eine Erweiterte Herstellerverantwortung ab, darunter unter anderem Verpackungen, die für die Haushalte bestimmt sind, elektrische und elektronische Geräte, Batterien und Akkumulatoren, Druckerzeugnisse, chemische Produkte, wie beispielsweise Farben, Lacke, Spachtelmasse oder mineralischer Dünger, Möbel und  Einrichtungsgegenstände, Bekleidung, Schuhe und Haushaltstextilien, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel, Heimwerker- und Gartenartikel und Materialen und Produkte, die für das Bauwesen bestimmt sind.
 

Wie erfolgt der Ausweis der Informationen?

Ab 2023 müssen dem Verbraucher bei Kauf des Produktes in dematerialisierter Form und ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher je nach EPR-Bereich pro Produktmodell Informationen über den Anteil an recyceltem Material, die Recyclingfähigkeit, das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, Edelmetallen oder seltenen Erden, die Kompostierbarkeit oder die Wiederverwendbarkeit des Produkts zur Verfügung gestellt werden.

Für Textilien sind zwei zusätzliche Informationen vorgeschrieben: die geografische Rückverfolgbarkeit der drei wichtigsten Herstellungsschritte (Weben, Färben, Zusammensetzen/Ausrüstung) sowie ein Warnhinweis für überwiegend synthetische Textilien, die beim Waschen Mikroplastikfasern ausstoßen.

Zudem sind Informationen zu Prämien (Gebührenminderungen) oder Gebührenaufschlägen, die für jedes Produkt aufgrund seiner umweltfreundlichen oder umweltschädlichen Beschaffenheit anfallen anzugeben.
 
Dies erfolgt über ein Produktblatt zu den Umweltqualitäten und -merkmalen, das auf einer speziellen Seite oder Website zur Verfügung gestellt wird und leicht zugänglich ist, z. B. mithilfe einer Suchmaschine. Diese Internetseite muss « fiche produit relative aux qualités ou caractéristiques environnementales » genannt werden.

Wer ist von der Informationspflicht betroffen?

Die Informationspflicht betrifft Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von Produkten, die die gesetzlich festgelegten Umsatz- und Absatzschwellenwerte überschreiten und wird von 2023 bis 2025 schrittweise umgesetzt, beginnend mit umsatzstarken Unternehmen ab 2023 bis hin zu kleinen und mittleren Unternehmen ab 2025.

Die Umsatz- und Absatzschwellenwerte gelten kumulativ für alle Produkte, die unter einen EPR-Bereich in Frankreich fallen und gestalten sich wie folgt:

  • Ab dem 1. Januar 2023: 50 Millionen € Jahresumsatz, der kumulativ für alle betroffenen Waren im letzten Geschäftsjahr erzielt wurde und 25 000 kumulierte Einheiten aller betroffenen Produkte, die jährlich auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht werden
  • Ab dem 1. Januar 2024: 20 Millionen € Jahresumsatz, der kumulativ für alle betroffenen Waren im letzten Geschäftsjahr erzielt wurde und 10 000 kumulierte Einheiten aller betroffenen Produkte, die jährlich auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht werden
  • Ab dem 1. Januar 2025: 10 Millionen € Jahresumsatz, der kumulativ für alle betroffenen Waren im letzten Geschäftsjahr erzielt wurde und 10 000 kumulierte Einheiten aller betroffenen Produkte, die jährlich auf dem französischen Markt in Verkehr gebracht werden
     

Beratung durch die Experten des Bereichs Umweltreporting & Compliance der AHK Frankreich

Der Bereich Umweltreporting & Compliance der AHK Frankreich verfügt über eine umfassende Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung. Das Leistungsspektrum reicht von der Analyse und Auswahl geeigneter länderspezifischer Lizenzierungs- und Rücknahmesysteme über das Vertragsmanagement bis zum Reporting. Es wird einen besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit gelegt, um die bestmögliche Leistung zu bieten, die genau auf individuellen Herausforderungen zugeschnitten ist und lösungsorientierte Empfehlungen zu geben.

Die Consultants des Bereich Umweltreporting & Compliance der AHK Frankreich stehen Ihnen bei Fragen zum Erlass Nr. 2022-748 vom 29. April 2022 gerne in Form von individuellen Beratungsgesprächen zur Verfügung und können Ihnen bei der Erstellung Ihres Produktdatenblattes behilflich sein.

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